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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Bramster > Allgemeine Verkaufsbedingungen

    ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

     

    Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind ein fester Bestandteil aller Angebote und

    Verträge der Gesellschaft: BRAMSTER spółka z ograniczoną odpowiedzialnością sp.k.

     

    1. Begriffsbestimmungen

     

    Die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedienungen benutzten Begriffe haben folgende Bedeutung:

    1) AVB – die vorliegenden Allgemeine Verkaufsbedingungen der Gesellschaft: BRAMSTER spółka z

    ograniczoną odpowiedzialnością sp.k

    2) BRAMSTER – BRAMSTER spółka z ograniczoną odpowiedzialnością sp.k, USt.-Ident.-Nr. NIP

    645-24-77-904, statistische Firmenident.-Nr. REGON 241082630

    3) Waren – die von BRAMSTER angebotenen Waren, die im Rahmen des Angebots erhältlich sind,

    4) Auftraggeber – Unternehmen, das die Waren zu geschäftlichen Zwecken erwirbt

     

    1. Allgemeine Bestimmungen.

     

    1) Die AVB sind auf der Internetseite www.bramster.pl und auf Wunsch am Sitz von BRAMSTER

    einsehbar.

    2) In den AVB werden die Regeln des Abschlusses von Warenkaufverträgen bestimmt. Die AVB

    sind ein fester Bestandteil aller mit BRAMSTER geschlossenen Kaufverträge.

    3) Die AVB gelten als angenommen, wenn der Auftraggeber das Angebot von BRAMSTER durch

    Auftragserteilung oder durch Unterzeichnung des Vertrags akzeptiert.

    4) Die vom Auftraggeber verwendeten Vertragsmuster, insbesondere allgemeine Verkaufs- oder

    Auftragsbedingungen, sind für BRAMSTER nicht bindend, sofern sie nicht schriftlich bestätigt

    werden.

    5) Ein zwischen BRAMSTER und dem Auftraggeber abgeschlossener Vertrag kann von den

    Bestimmungen der AVB abweichende Regelungen enthalten. In diesem Fall sind die

    Vertragsbestimmungen für die Parteien bindend.

    6) Stehen die AVB mit Geschäftsbedingungen oder Vertragsmustern des Auftraggebers in

    Widerspruch, werden die widersprüchlichen Bestimmungen der Vertragsmuster im Vertrag

    nicht berücksichtigt.

    7) Die von BRAMSTER und dem Auftraggeber vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen

    der AVB sowie andere Vereinbarungen in Bezug auf die Auftragsabwicklung bedürfen zu ihrer

    Wirksamkeit der schriftlichen Form.

    8) BRAMSTER behält sich alle Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte an erstellten

    Dokumenten und technischen Lösungen, technischen Zeichnungen sowie anderen von

    BRAMSTER erstellten Dokumenten ähnlicher Art vor. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,

    diese zu verwenden, zu kopieren oder auf andere Art und Weise zu vervielfältigen und Dritten

    ohne schriftliche Zustimmung von BRAMSTER zur Verfügung zu stellen.

    9) Angebote, Werbematerialien, Kataloge, Broschüren, Preislisten und andere Angaben zu den

    von BRAMSTER angebotenen Waren dienen nur der allgemeinen Information und sind kein

    Angebot im Sinne des poln. Zivilgesetzbuches.

     

    1. Aufträge.

     

    1) Die Annahme des Auftrags des Auftraggebers ist von BRAMSTER schriftlich zu bestätigen.

    2) Die Annahme des Angebots von BRAMSTER ist vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Die

    vom Auftraggeber vorgeschlagenen Kaufbedingungen sind nur dann bindend, wenn sie von

    BRAMSTER schriftlich akzeptiert werden.

    3) Wird der Auftrag des Auftraggebers unter bestimmten Bedingungen von BRAMSTER

    angenommen, sind diese Bedingungen für den Auftraggeber bindend, sofern von ihm nicht

    innerhalb von bis zu 3 Tagen widersprochen wird. Liegt der Auftraggeber ein Widerspruch vor,

    ist der Auftrag für BRAMSTER nur dann bindend, wenn alle Vertragsbedingungen von den

    Parteien abschließend vereinbart werden.

    4) Werden Aufträge auf das Angebot von BRAMSTER hin erteilt, gilt der vom Angebot

    abweichende oder das Angebot ergänzende Auftrag nicht als angenommen, sondern stellt eine

    neue Anfrage bezüglich des Warenkaufs dar, für die ein neues Angebot zu erstellen ist. In

    diesem Fall verliert das bisherige Angebot seine Gültigkeit.

    5) Die Frist für die Auftragsabwicklung ist stets nur ungefähr (Kalenderwoche). BRAMSTER haftet

    nicht, wenn ein Auftrag ausschließlich wegen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf äußere

    Einwirkungen zurückzuführen sind und die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung verhindern

    (Streik, Aussperrung, höhere Gewalt), nicht oder nicht fristgerecht abgewickelt wird. Bei

    Vorliegen solcher Ereignisse hat BRAMSTER den Auftraggeber nach Möglichkeit umgehend

    hierüber zu informieren. Die Dauer der Auftragsabwicklung wird in diesem Fall verlängert, und

    zwar bis die die Auftragserfüllung verhindernden Ereignisse beendet sind und bis der normale

    Geschäftsbetrieb bei BRAMSTER wieder möglich ist.

    6) Werden keine abweichenden Vereinbarungen zwischen BRAMSTER und dem Auftraggeber

    getroffen, werden die Aufträge am Sitz von BRAMSTER abgewickelt.

    7) Alle schriftlichen Erklärungen, Informationen, Mitteilungen etc. in Bezug auf Aufträge können

    an die andere Partei per Post, per Kurier, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden, sofern

    nichts anderes vereinbart wird.

     

    1. Bedingungen der Auftragsabwicklung.

     

    1) Die Auftragsabwicklung beginnt mit der Zustellung an den Auftraggeber der

    Auftragsbestätigung von BRAMSTER zu den von den Parteien vereinbarten Bedingungen. Wird

    eine Anzahlung oder eine Vorauszahlung in den Zahlungsbedingungen vereinbart, beginnt die

    Auftragsabwicklung mit dem Tag, an dem die Zahlung vorgenommen wird.

    2) BRAMSTER trägt ausschließlich die Kosten der Übergabe und der Verpackung der Waren.

    Sonstige Kosten, insbesondere Abholungs- und Transportkosten, sind vom Auftraggeber zu

    tragen.

    3) Sollen die bestellten Waren an einen vom Auftraggeber genannten Ort geliefert werden, wird

    die Lieferung ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers von BRAMSTER veranlasst. Für die

    Wahl der Transport- und Verpackungsart ist BRAMSTER zuständig.

    4) Neben dem zivilrechtlich geregelten Recht auf Rücktritt vom Vertrag sind die Parteien

    berechtigt, den Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufzulösen. Bei Vertragsauflösung ist

    BRAMSTER nicht verpflichtet, mangelfreie Ware, die Gegenstand der Lieferung ist,

    zurückzunehmen. Stimmt BRAMSTER dem Vertragsrücktritt seitens des Auftraggebers und der

    Rücknahme der gegenständlichen Waren jedoch zu, sind die Kosten der Lieferung der von

    BRAMSTER zurückzunehmenden Waren vom Auftraggeber zu tragen.

    5) Ein Auftrag kann nur mit schriftlicher Zustimmung von BRAMSTER in vollem Umfang oder

    teilweise widerrufen werden. BRAMSTER kann die Erteilung seiner Zustimmung von der

    Zahlung durch den Auftraggeber einer Abstandssumme in Höhe von 50% des Brutto-

    Auftragswertes oder mehr abhöngig machen, wenn die Kauf- und Auftragsabwicklungskosten

    diesen Betrag übersteigen sollten. Waren, die auf Grundlage eines Sonderauftrags verkauft

    werden, können nicht zurückgegeben werden.

    6) Abholfertige Waren werden von BRAMSTER unter Angabe von Sorte, Menge und

    voraussichtlichen Lieferkosten avisiert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Lieferavis zu

    bestätigen/zu genehmigen.

    7) Wird das Lieferavis vom Auftraggeber nicht bestätigt, ist BRAMSTER berechtigt, die avisierte

    Ware in Mengen und zu Kosten zu liefern, die im Lieferavis bestimmt werden.

    8) Sofern vom Auftraggeber nicht ausdrücklich gefordert, werden die gelieferten Waren von

    BRAMSTER nicht gegen Transportrisiko versichert. Die Versicherungskosten sind vom

    Auftraggeber zu tragen.

    9) BRAMSTER übernimmt keine Gewähr für Lieferfristen und keine diesbezügliche Haftung

    gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten. Die Bestätigung des Auslieferungstermins durch

    BRAMSTER dient nur Informationszwecken.

    10) Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass eine zur Abholung der Waren im Namen

    des Auftraggebers berechtigte Person am Ort und am Tag der Lieferung anwesend ist, wobei

    der Auftraggeber durch Verweigerung der Warenabholung oder bei Abwesenheit einer zur

    Warenabholung berechtigten Person von der Zahlungspflicht nicht entbunden wird.

    11) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach deren Lieferung zu

    überprüfen. Werden jegliche Beschädigungen, Unregelmäßigkeiten oder Unvollständigkeit der

    Lieferung vom Auftraggeber festgestellt, ist er verpflichtet, entsprechende Angaben schriftlich

    in Lieferdokumenten zu vermerken.

     

    1. Zahlungsbedingungen.

     

    1) Die Zahlungsbedingungen werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bestimmt.

    2) Die in den Angeboten von BRAMSTER genannten Preise sind Nettopreise „ab Lager“

    BRAMSTER. In den angegebenen Preisen sind weder Transportkosten, noch Mehrwertsteuer

    oder andere Gebühren, die sich aus Anwendung der AVB ergeben oder rechtlich

    vorgeschrieben sind, enthalten.

    3) Zahlungsfristen und die Höhe des Handelskredits werden von Parteien einzeln vereinbart. Als

    Zahlungstag gilt der Tag, an dem die jeweilige Forderung dem Bankkonto von BRAMSTER

    gutgeschrieben wird.

    4) Bei Verzug der Zahlung irgendeiner Forderung hat BRAMSTER – neben anderen Rechten, die

    sich aus dem Vertrag, aus den AVB und aus rechtlichen Bestimmungen ergeben – das Recht,

    die Warenlieferung oder die Leistungserbringung unverzüglich zu unterbrechen und die

    Auftragsabwicklung zu verweigern, bis die jeweilige Forderung samt Zinsen beglichen wird. Für

    die Unterbrechung der Warenlieferung oder der Leistungserbringung, darunter für die Lager-

    und Versicherungskosten, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.

    5) Sollte der Auftragswert das dem Auftraggeber gewährte Handelskredit überschreiten, ist

    BRAMSTER berechtigt, die Auftragsabwicklung zu unterbrechen, bis der die Höhe des

    Handelskredits überschreitende Betrag bezahlt wird.

    6) Zahlungen haben ausschließlich auf das von BRAMSTER in der Rechnung genannte Bankkonto

    zu erfolgen.

    7) Sollte BRAMSTER erfahren, dass die finanzielle Lage des Auftraggebers schlecht ist oder dass

    dieser zahlungsunfähig ist, ist BRAMSTER berechtigt, die Auftragsabwicklung von der Leistung

    durch den Auftraggeber einer Vorauszahlung für die bestellten Waren bzw. von der Vorlage

    einer Sicherheit abhängig zu machen.

    8) Wird der Auftrag in Teilen abgewickelt und gerät der Auftraggeber mit der Zahlung für die von

    ihm persönlich abgeholten oder ihm gelieferten Waren in Verzug, ist BRAMSTER berechtigt,

    die Abwicklung der restlichen Auftragsteile bis zur Bezahlung der Forderungen durch den

    Auftraggeber zu unterbrechen.

    9) Rabatte, Abschläge, Preisnachlässe, Skonti etc. werden ausschließlich von BRAMSTER gewährt.

    10) Bei von BRAMSTER nicht zu vertretenden Änderungen von Gebühren und Kosten, die sich auf

    die Preishöhe in der Zeit von der Auftragsannahme bis zur Lieferung auswirken, behält sich

    BRAMSTER das Recht vor, den Preis entsprechend zu ändern.

    11) Aufrechnung der Forderungen des Auftraggebers mit den denen von BRAMSTER ist – mit

    Ausnahme der von den Parteien vereinbarten Aufrechnungen – ausgeschlossen.

    12) Etwaige Beanstandungen oder Ansprüche anderer Art entbinden den Auftraggeber nicht von

    der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung.

     

    1. Garantie.

     

    1) BRAMSTER versichert, dass die angebotenen Waren von guter Qualität sind und mit allen in

    der technischen Dokumentation der jeweiligen Ware bestimmten technischen Parametern

    übereinstimmen.

    2) Bei Mängeln und wesentlichen Abweichungen von den in der technischen Dokumentation

    bestimmten Parametern übernimmt BRAMSTER die Garantiehaftung für die verkauften

    Waren. Die Garantiehaftung bezieht sich nur auf Mängel der verkauften Ware. BRAMSTER

    trägt keine Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung der Endkunden durch den

    Auftraggeber (z.B. Transport, Montage/Demontage, Wartung).

    3) In dem unter Pkt. 2) genannten Umfang übernimmt BRAMSTER eine Garantie für die

    verkauften Waren für die Dauer von 24 Monaten, beginnend mit dem Verkaufstag, wobei die

    in TECHNISCHEN EMPFEHLUNGEN (Anhang Nr. 1 der AVB) bestimmten Bedingungen zu

    erfüllen sind.

    4) BRAMSTER haftet nicht für natürlichen Verschleiß der Waren als Folge ordnungsgemäßen

    Gebrauchs sowie für Beschädigungen, die auf nicht ordnungsgemäßen Umgang mit der Ware

    und auf ihre nicht ordnungsgemäße Montage, Lagerung, Wartung oder Nutzung

    zurückzuführen sind.

    5) BRAMSTER haftet auch nicht für Warenmängel, die durch folgende vom Auftraggeber oder in

    dessen Auftrag durchgeführte Maßnahmen entstanden sind:

    1. a) Änderungen oder Reparaturen der Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von

    BRAMSTER.

    1. b) Nicht ordnungsgemäß oder nicht entsprechend der Montageanleitung durchgeführte

    Montage.

    1. c) Tätigkeiten, die der Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten durchzuführen hat,

    insbesondere: Montage, Funktionsprüfung, entsprechende Leistungsversorgung – sofern

    BRAMSTER mit der Durchführung dieser Tätigkeiten nicht durch eine schriftliche Vereinbarung

    mit dem Auftraggeber beauftragt wird.

    1. d) BRAMSTER übernimmt keine Garantie für Holzprodukte/-elemente.

    6) BRAMSTER ist von der Garantiehaftung entbunden, wenn der jeweilige Mangel dem

    Auftraggeber bei der Übergabe der Ware bekannt war.

    7) BRAMSTER hat die Elemente, die in der Garantiezeit von BRAMSTER als mangelhaft anerkannt

    und bestätigt werden, unentgeltlich zu reparieren oder auszutauschen.

    8) BRAMSTER versichert, dass die Garantiereparatur spätestens innerhalb von 14 Tagen nach

    Anerkennung der Reklamationsgründe begonnen wird.

    9) Der Mangel ist umgehend nach dessen Feststellung, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen,

    anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich per Einschreiben oder per E-Mail zu erfolgen und

    Beschreibung des Mangels, Tag dessen Feststellung, Angaben zur Person, die den Mangel als

    erste festgestellt hat, genaue Kontaktdaten des Auftraggebers sowie Angaben zur Person, die

    vom Auftraggeber zum Kontakt mit BRAMSTER bevollmächtigt wird, zu enthalten. Der Anzeige

    sind eine Kopie des Kaufbelegs sowie entsprechende Bilder beizufügen.

    10) Das Vorliegen eines Mangels wird nach Sichtprüfung am von den Parteien vereinbarten Tag

    protokolliert.

    11) Ist es notwendig, die Ware oder deren Teile zwecks Garantiereparatur an BRAMSTER zu

    liefern, erfolgt die Lieferung am von den Parteien vereinbarten Tag auf Kosten des

    Auftraggebers.

    12) Wird das mangelhafte Teil bei der Reparatur von BRAMSTER gegen ein neues mangelfreies Teil

    ausgetauscht, beginnt die Laufzeit der Garantie für das neue Teil mit dem Tag des Austauschs.

    13) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Beschädigung der Ware

    und alle anderen Schäden (z.B. durch Unterbrechung des Betriebs der Ware, ihre Sicherung) zu

    verhindern oder zu reduzieren.

    14) Gewährleistung von BRAMSTER wird ausgeschlossen.

    15) Wird von BRAMSTER festgestellt, dass die Mängelanzeige unbegründet ist, wird der

    Auftraggeber hierüber informiert und eine entgeltliche Reparatur oder ein entgeltlicher

    Austausch der jeweiligen Teile vorgeschlagen. Die durch eine unbegründete Mängelanzeige

    entstandenen Kosten hat der Auftraggeber in vollem Umfang zu tragen.

     

    7 Haftung von BRAMSTER.

     

    Eventuelle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber von BRAMSTER sind auf den

    tatsächlichen Schaden des Auftraggebers beschränkt und umfassen keine Schäden wegen verlorener

    oder voraussichtlicher Vorteile, Produktionsverluste, Schädigung des guten Rufes des Auftraggebers

    etc.

     

    8 Schlussbestimmungen.

     

    1) Die AVB können von BRAMSTER jederzeit geändert werden. In diesem Fall hat BRAMSTER alle

    notwendigen Maßnahmen, insbesondere durch entsprechende Mitteilung auf der

    Internetseite, zu treffen, um die Änderung der AVB bekannt zu geben. Die geänderten AVB

    treten mit dem Tag ihrer Bekanntgabe auf der Internetseite www.bramster.pl in Kraft.

    2) Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten zwischen BRAMSTER und dem Auftraggeber im

    Zusammenhang mit dem Verkauf der Anlagen ist der Sitz von BRAMSTER.

    3) Das anwendbare Recht ist ausschließlich das polnische Recht.

    4) Die vorliegenden AVB gelten für alle von BRAMSTER zu erfüllenden Aufträge, beginnend mit

    dem 01-05-2019.

    5) Alle von den AVB abweichenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer

    schriftlichen Vereinbarung mit BRAMSTER.

    6) Die Anhänge sind fester Bestandteil der AVB.

     

     

    Anhänge:

     

    Anhang Nr. 1

     

    1. Technische Empfehlungen: Transport, Lagerung und Einsatz von pulverbeschichteten Produkten.

     

    Die vorliegenden technischen Empfehlungen sind ein fester Bestandteil der bei BRAMSTER geltenden

    AVB. Die Pulverbeschichtung erfolgt in einer geschlossenen und an das Verfahren speziell

    angepassten Industriehalle. Elemente werden mit Polyester-Pulverlacken lackiert. Die Lackiererei ist

    darauf ausgerichtet, Stahlelemente der Güte S235, S335 /schwarze, kaltgewalzte Rohstahlelemente/,

    Stahlelemente mit Zn-Beschichtung / in Galvanotechnik und durch Schmelztauchen zu beschichten.

    Die Beschichtungen schützen die Werkstücke entsprechend den Vorgaben der Normen für

    Schutzklassen in Bezug auf Aggressivitätsbelastung PN-EN 12944-2:

    • C1- Beschichtungen für Innenbereiche /SP/
    • C2- Beschichtungen für Außenbereiche /SP/
    • C3- Beschichtungen für Außenbereiche mit mäßiger Belastung /PKD. + SP/
    • C4 – Beschichtungen für Außenbereiche mit niederiger Belastung / PDK ZN + PUR/

    Die Leistung der aufgetragenen Beschichtung bleibt bei Temperaturen von -30 bis zu +70 Grad

    erhalten.

     

    EMPFEHLUNGEN/HINWEISE:

     

    • Pulverlacke sind nicht beständig gegen mechanische und chemische Belastungen. Durch

    Einschlagen mit einem schweren und scharfen Gegenstand splittert der Lack ab / wird beschädigt.

    Die Haftfestigkeit der Beschichtung muss die Vorgaben der Norm EN ISO 2409 erfüllen. Die Messung

    erfolgt mit Hilfe des Gitterschnitts, der Abstand der Schnitte beträgt 2 mm.

    • Durch Auftragen eines aggressiven chemischen Stoffes auf die Oberfläche kommt es zu einer

    chemischen Reaktion und somit zur irreparablen Beeinträchtigung der Oberfläche und der

    Beschichtungsstruktur.

    • Die Farbtöne der Beschichtungen können bei verschiedenen Produktionslosen voneinander

    abweichen.

    • Eine Garantie wird bei Lackbeschichtungen auf in Hinsicht auf Optik und Leistung des Produkts

    wesentlich wichtige Flächen übernommen /zu den wesentlich wichtigen Flächen zählen keine

    Kanten, Spalten, Ränder, Öffnungen, Aufhängestellen und technologisch bedingte Schnittstellen/.

    • Kleine Kratzer oder Änderung der Korngröße der lackierten Oberfläche beeinträchtigen auf keinen

    Fall die Qualität der Beschichtung, begründen nicht die Mangelhaftigkeit des Produkts und

    reduzieren nicht seinen Wert.

    • Gemäß der Norm hat die Sichtprüfung lackierter Elemente für Außenbereiche freiäugig in einem

    Abstand von 5m zu erfolgen.

    • Unbedeutende Lackschäden können mit einem speziellen Ausbesserungslack

    ausgebessert/nachlackiert werden.

    • Lackbeschichtungen sind mindestens einmal im Jahr zu warten und zu reinigen. Die Oberflächen

    sind mit sauberem Wasser mit geringer Menge neutraler oder leicht alkalischer Reinigungsmittel zu

    reinigen.

    • Alle festgestellten Schäden auf der Lackbeschichtung sind umgehend mit Ausbesserungslack zu

    reparieren.

    • Zur Reinigung der lackierten Oberfläche dürfen keine Hochdruckreiniger und keine sehr starken

    chemischen Reinigungsmittel benutzt werden.

    • Durch äußere Einwirkungen und UV-Strahlen kommt es zur Alterung der Lackbeschichtung und

    somit zur Reduzierung des Glanzgrades sowie der Korngröße bei matten Oberflächen; nicht ohne

    Bedeutung ist dabei die bei der Auftragserteilung gewählte Lackqualität.

     

    VORBEHALTE/TRANSPORT

     

    • Die Ware ist am Tag der Abholung/Lieferung genau zu prüfen. Bei Feststellung von

    Mengenabweichungen oder Schäden ist BRAMSTER hierüber unverzüglich zu informieren. Wird die

    Ware an einen Bestimmungsort geliefert, sind die festgestellten Schäden oder

    Mengenabweichungen dem Lieferer anzuzeigen und durch Beschreibung der Mängel (gemäß §6 Pkt.

    9) zu protokollieren.

    • Eine sichere Umladung lackierter Elemente erfolgt durch Umladung der gesamten Ladung mit der

    Palette/mit dem Gestell. Es wird empfohlen, bei der Umladung Gabelstapler oder andere Geräte mit

    entsprechend tragfähigen Gabelträgern einzusetzen.

    • Manuelle Umladung ist zulässig – in diesem Fall ist der Warenempfänger verpflichtet

    sicherzustellen, dass eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern mit der Umladung beauftragt wird,

    damit sie sicher und ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

    • Es ist nicht gestattet, Elemente auf Paletten/Gestellen zueinander zu verschieben, weil sonst die

    Lackbeschichtung beschädigt werden kann.

    • Elemente über 200 kg dürfen nur und ausschließlich mechanisch umgeladen werden.
    • Verformungen, Schäden an Elementen oder an der Lackbeschichtung, die bei der Umladung

    entstanden sind und die der Empfänger zu verantworten hat, dürfen nicht geltend gemacht werden.

     

    LAGERUNG

     

    • Lackierte Elemente dürfen nicht dicht verschlossen an offenen Plätzen gelagert werden.
    • Bei längerer Lagerung sind die Produkte im geschlossenen und belüfteten Raum aufzubewahren,

    wo sie vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Die Produkte dürfen nicht in Räumen gelagert

    werden, in denen chemische Stoffe, Düngungsmittel aufbewahrt werden /durch ihre Eigenschaften

    ist die Umgebung aggressiv/.

    • Bei kurzfristiger Lagerung der Elemente an einem offenen Platz /jedoch nicht länger als 72

    Stunden/ ist für freien Luftdurchfluss zu sorgen.

    • Schutzfolien und Pappeinlagen, die vom Auftragnehmer verwendet werden, schützen die Elemente

    vor Transportschäden oder vor Verunreinigung und sind unmittelbar nach Entladung zu entfernen.

     

    MONTAGE

     

    • Die Montage lackierter Elemente sollte von Fachkräften durchgeführt werden, die über

    entsprechende Qualifikationen und Kenntnisse sowie geeignete Werkzeuge verfügen.

    • Der Hersteller von Lackbeschichtungen haftet nicht für die Qualität der Montagearbeiten.
    • Die Montagekräfte haben die Montagearbeiten nach den Regeln der Baukunst mit besonderer

    Vorsicht beim Umgang mit lackierten Elementen durchzuführen.

    • Bei Montagearbeiten dürfen keine Schleifgeräte wie Winkelschleifer benutzt werden, weil die

    Lackbeschichtung durch die thermische Wirkung der Geräte beschädigt wird und die Splitter in der

    Lackschicht haften bleiben.

    • Es ist verboten, Elemente zu betreten, zu werfen oder zu verschieben.
    • Bei der Montage/beim Tragen der Elemente ist dafür zu sorgen, dass eine entsprechende Anzahl

    von Mitarbeitern mit diesen Tätigkeiten beauftragt wird, damit die Oberfläche nicht beschädigt wird.

    • Schnittstellen, technologisch bedingte Bohröffnungen, Kratzer, die bei der Montage entstehen, sind

    zu reinigen und mit Ausbesserungslack gegen Korrosion zu schützen.

    • Bei der Montage dürfen keine chemischen Stoffe, Emulsionen, Schmierstoffe und keine anderen

    Mittel benutzt werden, die mit der Lackbeschichtung chemisch reagieren können.

    • Nach Abschluss der Montagearbeiten sind alle Elemente mit sauberem Wasser und einer geringer

    Menge Reinigungsmittel zu reinigen.

    • Es ist darauf zu achten, dass die Elemente durch unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B.

    herunterfallendes Eis, Schnee, abreißende Äste, brechende Bäume, Steinschläge, beschädigt werden

    können. Es wird daher vom Auftragnehmer empfohlen, Elemente regelmäßig zu kontrollieren und

    entsprechend zu schützen.

     

    HINWEISE:

     

    • Moos-, Schimmel- und Algenbefall an Stahlelementen mit Lackbeschichtung, die im Außenbereich

    montiert werden und schädlichen Witterungseinwirkungen ausgesetzt sind, ist eine natürliche

    Erscheinung, die je nach den Umgebungsverhältnissen unterschiedlich ausgeprägt ist, und kann nicht

    als Mangel beanstandet werden.

    • Das potenzielle Problem mit „korrosionsbedingtem Kantenkriechen“ ist eine natürliche Erscheinung

    bei Stahlelementen mit Lackbeschichtung, die im Außenbereich montiert werden. Das

    Kantenkriechen tritt an Schnitt- und Öffnungskanten als Rostbelag, Verfärbung auf und ist nicht auf

    schlechte Qualität der Beschichtung zurückzuführen. Wird das Problem bei der Kontrolle der

    Elemente festgestellt, sind die Kanten mit Ausbesserungslack zu versiegeln. Diese Erscheinung kann

    nicht als Mangel beanstandet werden.

    • Metallelemente mit Lackbeschichtung sind ein „kaltes“ Material; durch Temperaturschwankungen

    kann es daher zur Wasserdampfkondensation auf der Oberfläche kommen, d.h. an inneren und

    äußeren Metallwänden schlägt sich Kondenswasser nieder und es sind Schmutzanhaftungen /

    Verfärbungen zu sehen. Es ist eine natürliche Erscheinung, die von den Umgebungsbedingungen

    abhängt. Sie kann nicht als Mangel beanstandet werden.

    Der Hersteller der Lackbeschichtung erklärt hiermit, dass er für keine negativen Folgen haftet, die

    durch Nichtbeachtung oder bewusste Verletzung bzw. Nichtbefolgung der vorstehenden Regeln

    entstehen.

     

    1. Technische Empfehlungen: Transport, Lagerung und Einsatz von feuerverzinkten Produkten.

     

    • Die von BRAMSTER hergestellten Waren werden gemäß der Norm ISO-1461 feuerverzinkt.
    • Weißrostbildung auf der Beschichtung begründet keine Reklamationsansprüche.
    • Zulässig sind Flussmittelrückstände an den Zinkablaufkanten. Nicht zulässig sind scharfe

    Zinkspitzen. Flussmittelrückstände sind ca. 5 mm hohe Zinkverdickungen mit unscharfen

    Kanten. Zinkspitzen sind Rückstände mit scharfen Kanten.

    • Unebenheiten auf der Oberfläche des zu behandelnden Werkstoffes, z.B. Anfressungen,

    Rillen, Vertiefungen in Nahtoberflächen, Korrosionsanfressungen, Überlappungen oder

    Aufblätterung, können nach Feuerverzinkung sichtbar bleiben oder sichtbar werden, was

    keine Reklamationsansprüche begründet.

    • Durch nicht homogene Oberflächen der Werkstücke (unterschiedliche chemische

    Zusammensetzung, geometrische Struktur der Oberfläche, Dicke, Höhe etc.) kann der

    Zinküberzug auf denselben Werkstücken unterschiedlich gebildet werden und abweichend

    aussehen. Bei hohen Elementen über 1830 mm kann sich die sog. „Orangenhaut“ – raue

    Oberfläche – bilden, was keine Reklamationsansprüche begründet. ACHTUNG! Sollte das

    verzinkte Produkt zusätzlich durch Streichen versiegelt werden, dürfen die Oberflächen nicht

    mit Ausbesserungslack repariert werden. Bei der Auftragserteilung ist BRAMSTER über die

    Art des Korrosionsschutzes (Feuerverzinkung oder Feuerzinkung + Pulverlack) zu informieren.

    • Alle nicht verzinkten Stellen werden von BRAMSTER durch Auftragen eines speziellen

    Zinklackes mit hohem Zinkanteil versiegelt. Zur Verbesserung der Optik kann auf die

    Zinklackschicht eine Schicht Zinklack mit hohem Zinkanteil und Aluminiumstaub aufgetragen

    werden. Abweichende Farbtöne des Zinküberzugs (dunkel mattgrau) an

    Ausbesserungsstellen dürfen nicht als Mangel beanstandet werden.

    • Bei längerer Lagerung sind die Produkte im geschlossenen und belüfteten Raum

    aufzubewahren, wo sie vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Die Produkte dürfen

    nicht in Räumen gelagert werden, in denen chemische Stoffe, Düngungsmittel aufbewahrt

    werden /durch ihre Eigenschaften ist die Umgebung aggressiv/.

    • Die äußere Prüfung der Zinkbeschichtung ist freiäugig durchzuführen.
    • Bei besonderen Anforderungen in Bezug auf die Optik der verzinkten Oberfläche oder die

    Dicke der Zinkbeschichtung ist BRAMSTER hierüber schriftlich bei der Auftragserteilung zu

    informieren.

    • Zusätzliche Versiegelung des Zinküberzugs durch Streichen muss mit BRAMSTER schriftlich

    vereinbart werden.

    • BRAMSTER haftet nicht für Schäden, die beim Transport, bei der Lagerung oder Montage

    außerhalb des Lagers von BRAMSTER entstanden sind. Etwaige Fehlstellen in der

    Zinkbeschichtung, die unter vorstehenden Umständen entstanden sind, sind unverzüglich

    vom AUFTRAGNEHMER mit Zinklack gemäß der Norm PN-EN ISO 1461 zu versiegeln.

    • Um die ästhetische Optik der Produkte aufrechtzuerhalten (um die „Weißrostbildung“ zu

    verhindern), wird empfohlen, verzinkte Produkte mit geschlossenen Fahrzeugen zu

    transportieren und sie in geschlossenen und gut belüfteten Räumen bis zur natürlichen

    Passivierung der Zinkbeschichtung zu lagern.

     

    (PDF file)